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WIEN  : Do, 14. Juni 2012, 19 Uhr
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Seit dem 1. Juli 1992 gilt in Österreich das Fortpflanzungsmedizingesetz, das die Behandlungsformen und den Umgang mit den Embryonen regelt.

Danach ist eine assistierte Kinderwunschbehandlung nur bei Ehepaaren bzw. bei Paaren, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, zulässig. Gleichgeschlechtliche Paare oder alleinstehende Personen dürfen nicht behandelt werden, auch wenn Kinderwunsch besteht.

Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen des Paares verwendet werden. In Österreich ist demnach die Eizellspende, Embryonenadoption und auch die Leihmutterschaft verboten.

Für die Samenübertragung in die Gebärmutter (heterologe oder donogene Insemination) darf Spendersamen verwendet werden, wenn der Samen des Ehepartners oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.

Nach Richtlinien der österreichischen IVF-Gesellschaft sollten maximal zwei befruchtete und geteilte Eizellen ("Embryonen") pro Versuch in die Gebärmutter transferiert werden.

Überzählige Embryonen können mit Erlaubnis der Eltern bis zu 10 Jahre kryokonserviert (tiefgekühlt) werden. Kryokonservierter Samen kann bis zum 50. Lebensjahr des Mannes aufbewahrt werden. Überzählige Embryonen dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden.